Schloss Wernsdorf
Hausordnung
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Hausordnung dient der Sicherheit und Ordnung innerhalb des Geländes und der Gebäude von Schloß Wernsdorf. Sie ist für alle Besucherinnen und Besucher verbindlich. Mit dem Entrichten des Eintritts bzw. dem Betreten des Geländes von Schloß Wernsdorf erkennen die Besucher die Hausordnung an.
2. Den Weisungen des Sicherheitsdienstes und der Mitarbeiter von Schloß Wernsdorf ist jederzeit Folge zu leisten.
3. Das Betreten des Geländes mit Hunden ist nicht gestattet.
4. Das Betreten der Konzerträume mit Regenschirmen, Rucksäcken und Taschen – größer als DIN A 4 (20 x 30 cm) ist nicht gestattet.
5. Für Mäntel und Jacken stehen im 1. OG Garderoben zur Verfügung. Für die Garderobe wird keine Haftung übernommen.
6. Das Betreten des Schlossgeländes im alkoholisierten Zustand oder unter Einfluss von Drogen jeglicher Art ist ausdrücklich nicht gestattet und wird unterbunden.
7. Das Rauchen im gesamten Gebäude ist nicht gestattet. Offenes Feuer (Streichhölzer, Feuerzeuge etc.) ist untersagt, dies gilt auch für elektronische Rauchersatzmittel (elektronische Zigaretten etc.).
8. Das Berühren der ausgestellten Musikinstrumente ist nicht gestattet.
9. Durchgänge und Notausgänge sind freizuhalten. Notausgänge dürfen nur im Notfall genutzt werden.
10. Die Mitnahme und der Verzehr von Speisen und Getränken im Konzertsaal ist untersagt.
11. Das Tragen von Symbolen, Kennzeichen und Kleidungsstücken, die einen Bezug zu extremistischen, verfassungsfeindlichen oder strafrechtlich sanktionierten Auffassungen, Gesinnungen und Handlungen deutlich machen, ist in Schloß Wernsdorf nicht gestattet.
12. Bei Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Bestimmungen oder verursachte Schäden haftet der Verursacher und kann für evtl. Folgekosten haftbar gemacht werden.
Hausrecht
13. Das Hausrecht für die Eigentümer von Schloß Wernsdorf üben die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes aus.
14. Das Sicherheitspersonal ist befugt, Besucherinnen und Besucher, die gegen die Hausordnung verstoßen und die Anweisungen des Personals nicht befolgen, vom Gelände zu verweisen. Das entrichtete Eintrittsgeld wird in diesem Falle nicht erstattet. Bei Weigerung, das Gelände zu verlassen, ist das Personal berechtigt, polizeiliche Hilfe anzufordern. Daraus resultierende Kosten gehen zu Lasten des Verursachers.
15. Das Sicherheitsteam von Schloß Wernsdorf behält sich das Recht vor, vor und während der Veranstaltung Ticket- und Taschenkontrollen durchzuführen. Solange der Besucher keine angemessene Kontrolle zulässt, darf das Sicherheitspersonal davon ausgehen, dass er gegen ein Zugangsverbot verstößt und aus diesem Grund den Eintritt, Aufenthalt verweigern.
16. Das Sicherheitsteam kann gegenüber Personen, die wiederholt oder in schwerer Weise gegen die Hausordnung verstoßen, ein Hausverbot aussprechen. Das Betreten des Schlossgeländes trotz des Hausverbotes kann eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs nachsichziehen.
17. Im Falle einer strafbaren Handlung ist das Sicherheitspersonal berechtigt, Personen, die auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt werden oder deren Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann, bis zum Eintreffen der Polizei vorläufig festzunehmen.
18. Der Zutritt und Aufenthalt von unbefugten Personen ist nicht gestattet.
19. Jeder Gast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein, oder diese an der Konzertkasse vor Veranstaltungsbeginn erwerben.
20. Entrichtete Eintrittsgelder werden nicht rückerstattet. Eine Rückgabe bzw. der Umtausch von Eintrittskarten ist ausgeschlossen.
21. Die Eintrittskarten verlieren beim Verlassen des Veranstaltungsortes ihre Gültigkeit.
22. Das Eingangstor von Schloß Wernsdorf wird 15 Minuten nach Veranstaltungsbeginn geschlossen.
Haftung
23. Das Betreten des gesamten Schlossgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Schäden, Unfälle oder Verletzungen, die Besucherinnen und Besucher erleiden, sind sofort dem Sicherheitspersonal zu melden. Spätere Meldungen können nicht anerkannt werden.
24. Türen, Treppen, Schwellen usw. sind historisch gewachsen und können von den derzeit geltenden Normen abweichen. Für Schäden, Unfälle oder Verletzungen, die dieser Tatsache geschuldet sind, haftet der Veranstalter nicht.
25. Der Innenhof und die Sanitäranlagen sind barrieream zu erreichen, der Konzertsaal liegt im Dachgeschoß und ist durch ein Treppenhaus erreichbar.
26. Der Veranstalter haftet nicht für Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von mitgebrachten Sachen und für Schäden durch Dritte.
Videoüberwachung
27. Die Außenbereiche auf dem Gelände von Schloß Wernsdorf werden videoüberwacht.
Die Videoüberwachung erfolgt zur Wahrnehmung des Hausrechts, zur Vermeidung von Straftaten, sowie zur Beweissicherung bei Straftaten.
Rechtsgrundlage der Videoüberwachung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, wobei sich die Interessen sich aus den vorgenannten Zwecken ergeben. Im Falle des Verdachts von strafbaren Handlungen können die Daten ggf. an Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden.
Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung ist:
„Verein zur Gründung der Kultur- und Sozialstiftung Schloß Wernsdorf e.V.“
Zur Schleifmühle 4
96129 Wernsdorf
vertreten durch Prof. Dr. Wolfgang Spindler
Gesetzlich vorgeschriebener Datenschutzbeauftragter
„Verein zur Gründung der Kultur- und Sozialstiftung Schloß Wernsdorf e.V.“
Thomas Spindler
Zur Schleifmühle 4
96129 Wernsdorf
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Anschrift und Kontakt
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